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§ 185 ASVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1956

ABSCHNITT II.

Unfallverhütung; Vorsorge für eine erste Hilfeleistung. Verpflichtung zur Unfallverhütung und Vorsorge für eine erste Hilfeleistung.

§ 185.

Die Träger der Unfallversicherung treffen nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen Vorsorge für die Verhütung von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten (Unfallverhütung) sowie für eine wirksame erste Hilfe.

Zuletzt aktualisiert am

01.03.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093675

alte Dokumentnummer

N6195545665L