Eintritt des Versicherungsfalles.
§ 174.
Der Versicherungsfall gilt als eingetreten:
- 1. bei Arbeitsunfällen mit dem Unfallereignis;
- 2. bei Berufskrankheiten mit dem Beginn der Krankheit (§ 120 Abs. 1 Z. 1) oder, wenn dies für den Versicherten günstiger ist, mit dem Beginn der Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 203).
Zuletzt aktualisiert am
01.03.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093661
alte Dokumentnummer
N6195545651L