Ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden (vgl. § 824 Abs. 3).
Anpassung von Kranken-, Rehabilitations- und Wiedereingliederungsgeld
§ 108i.
(1) Mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres ist die Bemessungsgrundlage für das Rehabilitationsgeld und das Wiedereingliederungsgeld für jene Personen, die zu diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf eine solche Leistung haben, mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt. Dies gilt auch für jene Personen, bei denen der Anspruch auf eine solche Leistung nach dem 1. Jänner entsteht, sofern der Bemessungszeitraum im vorangegangenen Jahr liegt.
(2) Durch die Satzung kann die Anpassung nach Abs. 1 auch für das Krankengeld, ausgenommen jenes nach § 141 Abs. 5 dieses Bundesgesetzes und § 41 Abs. 1 AlVG, festgelegt werden.
Ist im Jahr 2028 nicht anzuwenden (vgl. § 824 Abs. 3).
Schlagworte
Krankengeld, Rehabilitationsgeld
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2026
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR40248133
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