Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
Anpassung fester Beträge
§ 108i.
Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge – ausgenommen der Meßbetrag nach § 108b Abs. 2 – sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12093583
alte Dokumentnummer
N6195545573L