§ 108i ASVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Anpassung fester Beträge

§ 108i.

Sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes feste Beträge mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor zu vervielfachen, ist diese Vervielfachung mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres in der Weise vorzunehmen, daß der Vervielfachung mit der Aufwertungszahl beziehungsweise mit dem Anpassungsfaktor der am 31. Dezember des vorangegangenen Jahres in Geltung gestandene Betrag zugrunde zu legen ist. Die vervielfachten Beträge – ausgenommen der Meßbetrag nach § 108b Abs. 2 – sind auf volle Schillinge zu runden. Die sich hienach ergebenden Beträge sind durch Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung festzustellen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 484/1984

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008147

Dokumentnummer

NOR12093583

alte Dokumentnummer

N6195545573L