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Artikel 2. Übereinkommen (Nr. 12) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen in der Landwirtschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.6.1954

Artikel 2.

Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind unter den Bedingungen der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2025

Gesetzesnummer

10008140

Dokumentnummer

NOR40082046

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