Artikel 1.
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, seine Gesetze und Verordnungen über Entschädigung der Arbeiter bei Unfällen infolge oder gelegentlich der Arbeit auf alle landwirtschaftlichen Lohnarbeiter auszudehnen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2025
Gesetzesnummer
10008140
Dokumentnummer
NOR40082045
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
