vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 6

Die Jahresberichte nach Artikel 22 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation müssen vollständige Angaben über die zur Durchführung dieses Übereinkommens getroffenen Maßnahmen enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40081988

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)