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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 94) über die Arbeitsklauseln in den von Behörden abgeschlossenen Verträgen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1952

Artikel 3

Falls geeignete Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit und die Wohlfahrt der bei der Ausführung der Verträge beschäftigten Arbeitnehmer nicht schon auf Grund von Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch anwendbar sind, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu treffen, um den beteiligten Arbeitnehmern gerechte und angemessene Bedingungen auf dem Gebiete des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und der Wohlfahrt zu gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008131

Dokumentnummer

NOR40081985

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