Artikel 3
Falls geeignete Bestimmungen über den Schutz der Gesundheit, die Sicherheit und die Wohlfahrt der bei der Ausführung der Verträge beschäftigten Arbeitnehmer nicht schon auf Grund von Gesetzgebung, Gesamtarbeitsvertrag oder Schiedsspruch anwendbar sind, hat die zuständige Behörde geeignete Maßnahmen zu treffen, um den beteiligten Arbeitnehmern gerechte und angemessene Bedingungen auf dem Gebiete des Gesundheitsschutzes, der Sicherheit und der Wohlfahrt zu gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008131
Dokumentnummer
NOR40081985
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