Artikel 9
1. Die Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden.
2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied läßt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte einräumen, gemäß dem Grundsatz des Artikels 19, Absatz 8, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008125
Dokumentnummer
NOR12092868
alte Dokumentnummer
N6195036652L
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