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Artikel 9 Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1951

Artikel 9

1. Die Gesetzgebung bestimmt, inwieweit die in diesem Übereinkommen vorgesehenen Rechte auf das Heer und die Polizei Anwendung finden.

2. Die Ratifikation dieses Übereinkommens durch ein Mitglied läßt bereits bestehende Gesetze, Entscheidungen, Gewohnheiten oder Vereinbarungen, die den Angehörigen des Heeres und der Polizei irgendwelche in diesem Übereinkommen vorgesehene Rechte einräumen, gemäß dem Grundsatz des Artikels 19, Absatz 8, der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008125

Dokumentnummer

NOR12092868

alte Dokumentnummer

N6195036652L

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