Artikel 7
Der Erwerb der Rechtspersönlichkeit durch Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber, ihre Verbände und Zentralverbände darf nicht an Bedingungen geknüpft werden, die geeignet sind, die Anwendung der Bestimmungen der Artikel 2, 3 und 4 zu beeinträchtigen.
Zuletzt aktualisiert am
31.03.2025
Gesetzesnummer
10008125
Dokumentnummer
NOR12092866
alte Dokumentnummer
N6195036650L
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