vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 87) über die Vereinigungsfreiheit und den Schutz des Vereinigungsrechtes

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.10.1951

Artikel 4

Die Organisationen der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber dürfen im Verwaltungswege weder aufgelöst noch zeitweilig eingestellt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.03.2025

Gesetzesnummer

10008125

Dokumentnummer

NOR12092863

alte Dokumentnummer

N6195036647L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)