Teil IV. - Schlußbestimmungen.
Artikel 32
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
Teil IV. - Schlußbestimmungen.
Artikel 32
Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.
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