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Artikel 31 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 31

  1. 1. Fällt der Gegenstand dieses Übereinkommens unter die Selbstregierungsbefugnisse eines außerhalb des Mutterlandes gelegenen Gebietes, so kann das für die internationalen Beziehungen dieses Gebietes verantwortliche Mitglied im Benehmen mit dessen Regierung dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes eine Erklärung übermitteln, durch die es die Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen im Namen des betreffenden Gebietes übernimmt.
  2. 2. Eine Erklärung, betreffend die Übernahme der Verpflichtungen aus diesem Übereinkommen, kann dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes übermittelt werden
  1. a) von zwei oder mehr Mitgliedern der Organisation für ein ihnen gemeinsam unterstelltes Gebiet;
  2. b) von jeder nach der Charter der Vereinten Nationen oder auf Grund einer anderen Bestimmung für die Verwaltung eines Gebietes verantwortlichen internationalen Behörde, und zwar für das betreffende Gebiet.
  1. 3. In den dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes nach den

    vorstehenden Absätzen dieses Artikels übermittelten Erklärungen ist anzugeben, ob das Übereinkommen in dem betreffenden Gebiet mit oder ohne Abweichungen durchgeführt wird; teilt die Erklärung mit, daß die Durchführung des Übereinkommens mit Abweichungen erfolgt, so sind die Einzelheiten dieser Abweichung anzugeben.

  1. 4. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die

    beteiligte internationale Behörde können jederzeit durch eine spätere Erklärung auf das Recht der Inanspruchnahme jeder in einer früheren Erklärung mitgeteilten Abweichung ganz oder teilweise verzichten.

  1. 5. Das beteiligte Mitglied, die beteiligten Mitglieder oder die

    beteiligte internationale Behörde können dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in dem dieses Übereinkommen gemäß Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkte bestehende Lage in bezug auf die Durchführung dieses Übereinkommens angegeben wird.

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