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Artikel 30 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 30

  1. 1. Für die in Artikel 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation in der Fassung der Abänderungsurkunde von 1946 bezeichneten Gebiete, mit Ausnahme der Gebiete nach Absatz 4 und 5 des genannten Artikels in seiner neuen Fassung, hat jedes Mitglied der Organisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes so bald wie möglich nach der Ratifikation eine Erklärung zu übermitteln, welche die Gebiete bekanntgibt,
  1. a) für die es die Verpflichtung zur unveränderten Durchführung dieses Übereinkommens übernimmt;
  2. b) für die es die Verpflichtung zur Durchführung der Bestimmungen des Übereinkommens mit Abweichungen übernimmt, unter Angabe der Einzelheiten dieser Abweichungen;
  3. c) in denen dieses Übereinkommen nicht durchgeführt werden kann, und in diesem Falle die Gründe dafür;
  4. d) für die es sich die Entscheidung vorbehält.
  1. 2. Die Verpflichtungen nach Absatz 1 a) und b) dieses Artikels

    gelten als wesentlicher Bestandteil der Ratifikation und haben die Wirkung einer solchen.

  1. 3. Jedes Mitglied kann die in der ursprünglichen Erklärung nach Absatz 1 b), c) und d) dieses Artikels mitgeteilten Vorbehalte jederzeit durch eine spätere Erklärung ganz oder teilweise zurückziehen.
  2. 4. Jedes Mitglied kann dem Generaldirektor zu jedem Zeitpunkt, in

    dem das Übereinkommen nach Artikel 34 gekündigt werden kann, eine Erklärung übermitteln, durch die der Inhalt jeder früheren Erklärung in sonstiger Weise abgeändert und die in dem betreffenden Zeitpunkt in bestimmten Gebieten bestehende Lage angegeben wird.

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