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Artikel 26 Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 26

In Fällen, in denen es zweifelhaft ist, ob ein Betrieb, ein Betriebsteil oder eine Betriebsabteilung unter dieses Übereinkommen fallen, entscheidet die zuständige Behörde.

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