Artikel 2
1. Die Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe erfaßt alle Betriebe, in denen die Aufsichtsbeamten die Durchführung der gesetzlichen Vorschriften über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit sicherzustellen haben.
2. Die Gesetzgebung kann von der Anwendung dieses Übereinkommens die Bergbaubetriebe und die Verkehrsbetriebe oder Teile solcher Betriebe ausnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10008120
Dokumentnummer
NOR40005872
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