Teil I. - Die Arbeitsaufsicht im Gewerbe.
Artikel 1
Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, für das dieses Übereinkommen in Kraft ist, hat eine Arbeitsaufsicht für die gewerblichen Betriebe zu unterhalten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10008120
Dokumentnummer
NOR40005871
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