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Artikel 16 Übereinkommen (Nr. 81) über die Arbeitsaufsicht in Gewerbe und Handel

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.4.1950

Artikel 16

Die Betriebe sind so oft und so gründlich zu besichtigen, als zur Sicherung einer wirksamen Durchführung der einschlägigen gesetzlichen Vorschriften notwendig ist.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2025

Gesetzesnummer

10008120

Dokumentnummer

NOR40005886

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