Artikel 11
1. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um die Aufsichtsbeamten zu versorgen mit
- a) örtlichen, entsprechend den dienstlichen Erfordernissen ausgestatteten und allen Beteiligten zugänglichen Amtsräumlichkeiten;
- b) den für die Ausführung ihrer Aufgaben erforderlichen Verkehrsmitteln, wenn zweckdienliche öffentliche Verkehrsmittel fehlen.
2. Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Maßnahmen, um den Aufsichtsbeamten alle für die Ausführung ihrer Aufgaben notwendigen Reisekosten und sonstigen Nebenauslagen zu erstatten.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2025
Gesetzesnummer
10008120
Dokumentnummer
NOR40005881
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