Artikel 10
Die Zahl der Aufsichtsbeamten muß ausreichen, um die wirksame Ausführung der Aufgaben der Arbeitsaufsicht zu gewährleisten und ist zu bestimmen unter angemessener Berücksichtigung:
- a) der Bedeutung der von den Aufsichtsbeamten auszuführenden Aufgaben, insbesondere
- i) der Zahl, der Natur, der Größe und des Standortes der unterstellten Betriebe;
- ii) der Zahl und der verschiedenen Arten der in diesen Betrieben beschäftigten Arbeitnehmer;
iii) des Umfanges sowie der vielgestaltigen und verwickelten Beschaffenheit der gesetzlichen Vorschriften, deren Durchführung sicherzustellen ist;
- b) der den Aufsichtsbeamten zur Verfügung gestellten sachlichen Behelfe;
- c) der praktischen Voraussetzungen, unter denen Besichtigungen vorgenommen werden müssen, um wirksam zu sein.
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