Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 97
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese ‑ sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird ‑ in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
Verweisungen auf andere Bundesgesetze
§ 97
Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese ‑ sofern nicht ausdrücklich anderes angeordnet wird ‑ in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.