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§ 97a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2025

Mitwirkungsbefugnisse

§ 97a.

Soweit dieses Bundesgesetz Mitwirkungsbefugnisse der Bundesregierung oder der Bundeskanzlerin oder des Bundeskanzlers bei Rechtsakten anderer Stellen vorsieht, beziehen sich diese nicht auf Rechtsakte der Bundespräsidentin oder des Bundespräsidenten, der Präsidentin oder des Präsidenten des Nationalrates, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Verwaltungsgerichtshofes, der Präsidentin oder des Präsidenten des Rechnungshofes und der oder des Vorsitzenden der Volksanwaltschaft.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40274574

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