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§ 64 VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Abschnitt VI

Vertragsbedienstete des Verwaltungsdienstes und Vertragsbedienstete des handwerklichen Dienstes Anwendungsbereich

§ 64

(1) Dieser Abschnitt ist auf die Vertragsbediensteten des Verwaltungsdienstes (Entlohnungsschema v) und die Vertragsbediensteten des handwerklichen Dienstes (Entlohnungsschema h) anzuwenden.

(2) Soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, gilt Abschnitt I auch für die Entlohnungsschemata v und h.