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§ 54c VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2004

Abgeltung der Lehrtätigkeit

§ 54c

Auf die Abgeltung der Lehrtätigkeit ist § 52 des Gehaltsgesetzes 1956 anzuwenden. § 21 ist auf diese Geldleistungen nicht anzuwenden.