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§ 33a VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Sonderurlaub während der Kündigungsfrist

§ 33a

(1) Bei Kündigung durch den Dienstgeber ist dem Vertragsbediensteten auf sein Ansuchen während der Kündigungsfrist ein Sonderurlaub im Ausmaß von wöchentlich mindestens einem Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit zu gewähren.

(2) Ansprüche nach Abs. 1 bestehen nicht, wenn

  1. 1. der Vertragsbedienstete einen Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat und
  2. 2. eine Bescheinigung über die vorläufige Krankenversicherung vom Pensionsversicherungsträger ausgestellt wurde.

(3) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)