vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 29m VBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Sonstige Rechte

§ 29m.

(1) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eine zulässige Nebenbeschäftigung gemäß § 56 BDG 1979 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 ausübt oder eine Telearbeit nach § 5c, eine Herabsetzung der regelmäßigen Wochendienstzeit zur Betreuung eines Kindes nach § 50b BDG 1979 in Verbindung mit § 20, eine Pflegeteilzeit nach § 50e BDG 1979 in Verbindung mit § 20, einen Frühkarenzurlaub nach § 29o oder eine Pflegefreistellung nach § 29f beantragt oder in Anspruch nimmt, darf deswegen durch die Vertreterin oder den Vertreter des Dienstgebers nicht benachteiligt werden.

(2) Die oder der Vertragsbedienstete, die oder der eines der in Abs. 1 aufgezählten Rechte geltend macht, darf als Reaktion darauf nicht benachteiligt werden. Dasselbe gilt für das Recht auf Zurverfügungstellung von Informationen zum Dienstverhältnis nach § 4 Abs. 2 oder 8.

Schlagworte

Fachpersonal

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2022

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40249704

Stichworte