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§ 15a Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 212/1984.

Härteausgleich

§ 15a.

(1) Sofern sich aus den Vorschriften dieses Bundesgesetzes besondere Härten ergeben, kann der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz nach Anhören der Opferfürsorgekommission (§17) einen Ausgleich gewähren. Gegen Bescheide des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.

(2) Wird der Ausgleich in monatlich wiederkehrenden Geldleistungen gewährt, hat die Bemessung und die erforderlichen Änderungen das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes im Rahmen der vom Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz erteilten Bewilligung nach Anhören der Rentenkommission (§ 11c) durchzuführen.

(3) Gegen die gemäß Abs. 2 erlassenen Bescheide des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen steht das Recht der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht zu.

ÜR: Art. III, BGBl. Nr. 212/1984.

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40149290

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