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§ 17 Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Opferfürsorgekommission.

§ 17.

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz wird eine Opferfürsorgekommission gebildet. Die Mitglieder dieser Kommission und die erforderlichen Stellvertreter werden von der Bundesregierung bestellt. Die Opferfürsorgekommission hat die Aufgabe, den Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz in Angelegenheiten der Durchführung dieses Bundesgesetzes zu beraten. Sie ist bei der Vergabe von Mitteln aus der Sonderfürsorge in Notstandsfällen zu hören.

(2) Die Opferfürsorgekommission besteht aus acht Mitgliedern. Den Vorschlag für die Bestellung erstatten für:

  1. a) je zwei Mitglieder (deren Stellvertreter) der Bundesminister für soziale Verwaltung und der Bundesminister für Finanzen aus dem Stand ihrer Beamten;
  2. b) je ein Mitglied (dessen Stellvertreter) die Bundesleitungen der ÖVP-Kameradschaft der politisch Verfolgten, des Bundes sozialistischer Freiheitskämpfer und Opfer des Faschismus, des Bundesverbandes österreichischer Widerstandskämpfer und Opfer des Faschismus (KZ-Verband) und der Bundesverband der Israelitischen Kultusgemeinden Österreichs.

(3) Die Bundesregierung kann Mitglieder (Stellvertreter) der Opferfürsorgekommission ihrer Funktion entheben; zur Enthebung der auf Grund des Abs. 2 lit. b bestellten Mitglieder bedarf es eines Antrages der in Betracht kommenden Organisation.

(4) Den Vorsitz in der Opferfürsorgekommission führt eines der auf Vorschlag des Bundesministers für soziale Verwaltung bestellten Mitglieder.

(5) Die Geschäftsordnung der Opferfürsorgekommission erläßt der Bundesminister für soziale Verwaltung.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2024

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR40149292