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§ 14d Opferfürsorgegesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1964

§ 14d.

(1) Von den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.

(2) Auf Anspruchswerber nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 15 Abs. 2 sinngemäß anzuwenden.

(3) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.

Schlagworte

§ 14c

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2023

Gesetzesnummer

10008113

Dokumentnummer

NOR12092791

alte Dokumentnummer

N6194710036X

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