§ 14d.
(1) Von den Entschädigungen gemäß §§ 14a bis c sind Personen ausgeschlossen, die auf Grund vorangeführter Tatbestände Anspruch auf Entschädigung gegenüber einem anderen Staat haben.
(2) Auf Verfahren, betreffend Ansprüche nach den §§ 14, 14a bis c sind die Bestimmungen des § 13d sinngemäß anzuwenden.
Schlagworte
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR40262467
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