§ 14c.
Inhaber einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises erhalten, wenn sie eine Schul(Berufs)ausbildung durch gegen sie selbst oder ihre Eltern gerichtete Verfolgungsmaßnahmen im Sinne dieses Bundesgesetzes abbrechen oder durch mindestens dreieinhalb Jahre unterbrechen mußten, eine einmalige Entschädigung in der Höhe von 436,04 €. Ein Abbruch einer Schul(Berufs)ausbildung ist auch dann als gegeben anzunehmen, wenn wegen solcher Verfolgungsmaßnahmen eine erstrebte Schul(Berufs)ausbildung nicht aufgenommen werden konnte.
Schlagworte
Schulausbildung, Berufsausbildung
Zuletzt aktualisiert am
23.11.2023
Gesetzesnummer
10008113
Dokumentnummer
NOR40019748
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)