§ 3
Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
§ 3
Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.
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