vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 3 Kriegsbeschädigte im öffentlichen Personenverkehr

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1944

§ 3

Die unentgeltliche Beförderung nach § 1 erstreckt sich bei den Kriegsbeschädigten und Gleichstehenden, die einer ständigen Begleitung bedürfen, auch auf den Begleiter oder den Führhund.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)