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§ 1 Kautionsschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1937

§ 1

(1) Ein Dienstgeber darf sich von seinem Dienstnehmer oder für diesen von einem Dritten eine Kaution nur zur Sicherung von Schadenersatzansprüchen bestellen lassen, die ihm gegen den Dienstnehmer aus dem Dienstverhältnis erwachsen können. Als Kaution können nur bestellt werden:

  1. a) Einlagebücher, bei denen Rückzahlungen nur gegen Abgabe der Unterschrift und Erbringung des Nämlichkeitsnachweises des Kautionsbestellers erfolgen dürfen;
  2. b) Bargeld, Pretiosen, Effekten oder andere Vermögenswerte, die derart bei einem Kreditinstitut hinterlegt werden, daß über allfällige Zinsen oder Gewinnanteile der Kautionsbesteller, im übrigen aber über das Depot der Kautionsbesteller nur im Einvernehmen mit dem Kautionsberechtigten verfügen kann;
  3. c) Bürgschaften;
  4. d) Kautionshypotheken;
  5. e) Kautions(Veruntreuungs)versicherungspolizzen.

(2) Die Bestellung einer Kaution bedarf der Schriftform.