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§ 2 Kautionsschutzgesetz

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.7.1937

§ 2

(1) Der Kautionsberechtigte ist – vorbehaltlich für den Kautionsbesteller günstigerer vertragsmäßiger Bestimmungen – verpflichtet, die Kaution binnen vier Wochen nach Auflösung des Dienstverhältnisses, wenn der Dienstnehmer aber zur Rechnungslegung verpflichtet ist, binnen vier Wochen nach gelegter Rechnung freizugeben.

(2) Die Bestimmung des Absatzes 1 gilt nicht, soweit die Kaution mit Einverständnis des Kautionsbestellers zur Deckung eines entstandenen Schadens verwendet wird oder der Dienstgeber innerhalb der im Absatz 1 bezeichneten oder der vereinbarten kürzeren Frist Schadenersatzansprüche gerichtlich geltend macht.