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Artikel 8 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 8

Artikel 8. Zur Handhabung der Überwachung und zur Nachprüfung der Entschädigung sind durch die Gesetzgebung die erforderlichen Maßnahmen vorzusehen.

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