vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 6

Artikel 6. Bei Erwerbsunfähigkeit beginnt die Entschädigungsleitung spätestens am fünften Tage nach dem Unfall, gleichviel ob der Arbeitgeber, eine Einrichtung der Unfallversicherung oder eine solche der Krankenversicherung zur Leistung verpflichtet ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)