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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 5

Artikel 5.

  1. 1. Hat der Unfall dauernde Erwerbsunfähigkeit oder den Tod zur Folge, so wird die Entschädigung dem verletzten Arbeitnehmer oder seinen Hinterbliebenen in Form einer Rente gewährt.
  2. 2. Doch kann diese ganz oder teilweise durch Zahlung einer Abfindung abgelöst werden, falls den zuständigen Behörden genügende Sicherheit für eine zweckmäßige Verwendung der Abfindungssumme geboten wird.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40271736

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