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Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 17) über die Entschädigung bei Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.8.1936

Artikel 2

Artikel 2. Die Gesetze und Verordnungen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen sind anzuwenden auf Arbeiter, Angestellte und Lehrlinge in öffentlichen und privaten Betrieben, Unternehmungen oder Anstalten jeglicher Art. Doch bleibt es jedem Mitgliede unbenommen, in seiner Gesetzgebung die etwa notwendig erscheinenden Ausnahmen vorzusehen für:

  1. a) Personen, die zu gelegentlichen und dem Betriebszwecke fremden Arbeiten verwendet werden;
  2. b) Heimarbeiter;
  3. c) Familienangehörige des Arbeitgebers, die ausschließlich für seine Rechnung arbeiten und in seinem Haushalte leben;
  4. d) Arbeitnehmer, die nicht Handarbeit verrichten und deren Arbeitsverdienst eine durch die Gesetzgebung zu bestimmende Grenze übersteigt.

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2025

Gesetzesnummer

10008100

Dokumentnummer

NOR40085634

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