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Artikel 12 Übereinkommen über die Entschädigung aus Anlaß von Betriebsunfällen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 12

Artikel 12. Die förmlichen Ratifikationen dieses Übereinkommens sind nach den Bestimmungen des Teiles XIII des Vertrages von Versailles und der entsprechenden Teile der anderen Friedensverträge dem Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zur Eintragung mitzuteilen.

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