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Artikel 8 Übereinkommen (Nr. 42) über die Entschädigung bei Berufskrankheiten (abgeänderter Wortlaut von 1934)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1937

Artikel 8

Artikel 8. 1. Nimmt die Allgemeine Konferenz ein neues Übereinkommen an, welches das vorliegende Übereinkommen ganz oder teilweise abändert, und sieht das neue Übereinkommen nichts anderes vor, so gelten folgende Bestimmungen:

  1. a) Die Ratifikation des neugefaßten Übereinkommens durch ein Mitglied schließt ohne weiteres die sofortige Kündigung des vorliegenden Übereinkommens in sich, ohne Rücksicht auf Artikel 6. Voraussetzung ist dabei, daß das neugefaßte Übereinkommen in Kraft getreten ist;
  2. b) vom Inkrafttreten des neugefaßten Übereinkommes an kann das vorliegende Übereinkommen von den Mitgliedern nicht mehr ratifiziert werden.

2. Indessen bleibt das vorliegende Übereinkommen nach Form und Inhalt jedenfalls in Kraft für Mitglieder, die dieses, aber nicht das neugefaßte Übereinkommen ratifiziert haben.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008096

Dokumentnummer

NOR40084364

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