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Artikel 2 Übereinkommen über die Entschädigung bei Berufskrankheiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.2.1937

Artikel 2. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, als Berufskrankheiten die Krankheiten und Vergiftungen zu betrachten, die durch die im nachstehenden Verzeichnis angeführten Stoffe verursacht sind. Dabei wird vorausgesetzt, daß derartige Krankheiten oder Vergiftungen bei Arbeitnehmern auftreten, die in den im Verzeichnis an entsprechender Stelle angeführten Berufen, Gewerben oder Verfahren beschäftigt sind, sofern jene Krankheiten oder Vergiftungen durch die Beschäftigung in einem Betriebe hervorgerufen wurden, welcher der Gesetzgebung des Mitgliedes über die Entschädigung bei Betriebsunfällen unterliegt.

Verzeichnis

Artikel 2

der Erkrankungen und Giftstoffe:

der entsprechenden Berufe, Gewerbe und Verfahren:

Vergiftungen durch Blei, feine Legierungen oder Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen.

Behandlung bleihaltiger Erze, einschließlich bleihaltiger Rückstände in Zinkwerken.

 

Einschmelzen von alten Zink und Blei zu Barren.

 

Herstellung von Gegenständen aus geschmolzenen Blei oder bleihaltigen Legierungen.

 

Polygraphische Gewerbe.

 

Herstellung von Bleiverbindungen.

 

Herstellung und Ausbesserung elektrischer Akkumulatoren Zubereitung und Verwendung von bleihaltigen Emaillen.

 

Polieren mit Bleispänen oder bleihaltigen Stoffen.

 

Anstreicherarbeiten, bei denen bleihaltige Streichmittel, Kitte oder Farben zubereitet oder gebraucht werden.

Vergiftungen durch Quecksilber, feine Legierungen oder Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen.

Behandlung von quecksilberhaltigen Mineralien.

 

Herstellung von Quecksilberverbindungen.

 

Herstellung von Meß- und Laboratoriumsapparaten.

 

Zubereitung der Rohstoffe für die Hutmacherei.

 

Feuervergoldung.

 

Verwendung von Quecksilberpumpen für die Herstellung von Glühlampen.

 

Herstellung von Knallquecksilberzündern.

Ansteckung durch Milzbrand.

Arbeiten bei milzbrandverseuchten Tieren.

 

Behandlung von tierleichen oder tierischen Abfällen.

 

Ein- und Ausladen sowie Beförderung von Waren.

Silikose mit oder ohne Lungentuberkulose, sofern die Silikose eine entscheidende Ursache der Arbeitsunfähigkeit oder des Todes ist.

Von der Gesetzgebung als silikosegefährlich anerkannte Gewerbe oder Verfahren.

Vergiftungen durch Phosphor oder seine Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen.

Alle Verfahren, bei denen Phosphor oder seine Verbindungen hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.

Vergiftungen durch Arsen oder seine Verbindungen, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen.

Alle Verfahren, bei denen Arsen oder seine Verbindungen hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.

Vergiftungen durch Benzol oder seine Homologen, deren Nitro- und Aminoderivate, sowie die unmittelbaren Folgen dieser Vergiftungen.

Alle Verfahren, bei denen Benzol oder dessen Homologen oderderen Nitro- und Aminoderivate hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.

Vergiftungen durch die Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe der Fettreihe.

Alle von der Gesetzgebung bezeichneten Verfahren, bei denen Halogenderivate der Kohlenwasserstoffe der Fettreihe hergestellt werden, entweichen oder verwendet werden.

Krankhafte Erscheinungen infolge:

a) Radiums und sonstiger radioaktiver Stoffe,

b) Röntgenstrahlen.

Alle Verfahren, die Personen der Wirkung von Radium, radioaktiven Stoffen oder Röntgenstrahlen aussetzen.

Primärer Hautkrebs.

Alle Verfahren, bei denen mit Teer, Pech, Erdpech, Mineralölen, Paraffin oder Verbindungen, Produkten oder Rückständen dieser Stoffe umgegangen wird oder diese verwendet werden.

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