Artikel 1
Artikel 1. 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, Arbeitnehmern, die durch Berufskrankheiten erwerbsunfähig geworden sind, oder ihren Hinterbliebenen eine Entschädigung nach den allgemeinen Grundsätzen seiner Gesetzgebung über die Entschädigung bei Betriebsunfällen zu sichern.
2. Die Entschädigungssätze dürfen nicht geringer sein als diejenigen, welche die Gesetzgebung für die aus Betriebsunfällen herrührenden Schäden vorsieht. Mit dieser Einschränkung steht es jedem Mitgliede frei, bei der gesetzlichen Regelung der Entschädigung für die betreffenden Krankheiten und bei der Unterstellung dieser Krankheiten unter die Gesetzgebung über die Entschädigung bei Betriebsunfällen die zweckdienlichen Änderungen und Anpassungen vorzunehmen.
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2025
Gesetzesnummer
10008096
Dokumentnummer
NOR40084357
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
