Artikel 9
Artikel 9. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, es in seinen Kolonien, Besitzungen und Protektoraten gemäß den Bestimmungen des Artikels 35 der Verfassung der Internationalen Arbeitsorganisation anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
10.10.2025
Gesetzesnummer
10008085
Dokumentnummer
NOR40271860
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