Erfassungsstichtag: 1.11.2006
§ 0
Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich
Kurztitel
Übereinkommen über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 227/1924 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 224/1949
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
31.03.1949
Unterzeichnungsdatum
06.06.1924
Index
69/02 Arbeitsrecht
Langtitel
(Übersetzung.)
Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.
StF: BGBl. Nr. 227/1924 (NR: GP II 26 AB 82 S. 19.)
Änderung
BGBl. Nr. 224/1949
BGBl. Nr. 219/1950 (K - Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 39/1964 (Ä1) (NR: GP X RV 91 AB 113 S. 16 . BR: S. 204.)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Ägypten 39/1964 Ä1 *Argentinien 219/1950 *Australien 39/1964 Ä1 *Belgien 219/1950 *Bulgarien 219/1950 *Burkina Faso 39/1964 Ä1 *Chile 219/1950 *China 39/1964 Ä1 *Côte d’Ivoire 39/1964 Ä1 *Dänemark 39/1964 Ä1 *Deutschland/BRD 39/1964 Ä1 *Dominikanische R 219/1950 *Frankreich 219/1950 *Ghana 39/1964 Ä1 *Griechenland 219/1950 *Indien 219/1950, 39/1964 Ä1 *Irak 39/1964 Ä1 *Irland 39/1964 Ä1 *Israel 39/1964 Ä1 *Italien 219/1950 *Jordanien 39/1964 Ä1 *Kanada 219/1950, 39/1964 Ä1 *Kolumbien 219/1950 *Kuba 219/1950 *Kuwait 39/1964 Ä1 *Luxemburg 219/1950 *Marokko 39/1964 Ä1 *Myanmar 219/1950 *Neuseeland 219/1950, 39/1964 Ä1 *Niger 39/1964 Ä1 *Nigeria 39/1964 Ä1 *Norwegen 39/1964 Ä1 *Pakistan 219/1950 *Peru 219/1950 *Portugal 219/1950 *Schweden 39/1964 Ä1 *Schweiz 39/1964 Ä1 *Spanien 39/1964 Ä1 *Thailand 39/1964 Ä1 *Tschad 39/1964 Ä1 *Tschechoslowakei 219/1950 *Tunesien 39/1964 Ä1 *Uruguay 219/1950 *Venezuela 219/1950 *Vereinigtes Königreich 39/1964 Ä1 *Zentralafrikanische R 39/1964 Ä1
Sonstige Textteile
Nachdem der von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommene Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich (Projet de Convention tendant à limiter à huit heures par jour et à quarante-huit heures par semaine le nombre des heures de travail dans les établissements industriels – Draft Convention limiting the hours of work in industrial undertakings to eight in the day and forty-eight in the week), welcher also lautet: ...
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates unter dem Vorbehalt erhalten hat, daß dieses Übereinkommen für Österreich erst dann wirksam werden soll, bis es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten (Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Polen, Schweiz, Tschechoslowakische Republik und Ungarn) ratifiziert sein wird, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen mit dem vom Nationalrat gemachten Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich für den nach dem erwähnten Vorbehalt eintretenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministerien für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924
Ratifikationstext
Die Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen wurde am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.
Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich wird verlautbart werden.
Österreich
Das. Übereinkommen wurde von Österreich mit dem Vorbehalt ratifiziert, daß es für Österreich erst wirksam werden soll, wenn es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt, und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten ratifiziert sein wird. Diese Bedingung ist bisher nicht erfüllt worden, so daß das Übereinkommen für Österreich noch nicht wirksam geworden ist.
Bedingte Ratifikation:
Frankreich, Italien, Lettland
Gegenwärtig (Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 12. Oktober 1950, BGBl. Nr. 219/1950) nicht mehr Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation:
Lettland, Litauen, Nikaragua, Rumänien, Spanien
Myanmar
Auf Grund der Gesetzgebung vom Jahre 1935 (Government of India Act) hat Birma seit 1. April 1937 aufgehört, einen Teil Indiens zu bilden. Es ist vereinbart worden, daß Birma für die von Indien bis 31. März 1937 ratifizierten 14 Übereinkommen gebunden bleibt. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Pakistan
Pakistan, das seit 15. August 1947 aufgehört hat, einen Teil Indiens zu bilden und das am 31. Oktober 1947 Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation geworden ist, hat das Internationale Arbeitsamt mit einem Schreiben vom 26. Jänner 1948 in Kenntnis gesetzt, daß es sich verpflichten würde, die von der indischen Regierung ratifizierten Übereinkommen weiter gelten zu lassen. Das angeführte Datum ist das, zu welchem die Ratifikation Indiens eingetragen wurde.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Allgemeine Konferenz der Internationalen Arbeitsorganisation,
einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,
gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Anwendung dese Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche“, eine Frage, die den ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete,
gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,
nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:
Anmerkung
Erfassungsstichtag: 1.11.2006
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Gesetzesnummer
10008084
Dokumentnummer
NOR11008234
alte Dokumentnummer
N6192410557W
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