Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Alte FassungIn Kraft seit 11.6.1924

§ 0

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Kurztitel

Übereinkommen (Nr. 1) über die Arbeitszeit (Gewerbe)

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 227/1924

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

11.06.1924

Außerkrafttretensdatum

30.03.1949

Index

69/02 Arbeitsrecht

Beachte zur ganzen Rechtsvorschrift

Als Inkrafttretensdatum ist der Zeitpunkt der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde dokumentiert. Für Österreich ist das Übereinkommen nicht in Kraft getreten.

Langtitel

(Übersetzung.)

Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich.

StF: BGBl. Nr. 227/1924 (NR: GP II 26 AB 82 S. 19.)

Sprachen

Englisch, Französisch

Sonstige Textteile

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikation vom Bundespräsidenten unterfertigt, vom Vizekanzler und von den Bundesministern für soziale Verwaltung und für die auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, am 6. Juni 1924.

Ratifikationstext

Die Ratifikationsurkunde zum Übereinkommen wurde am 11. Juni 1924 beim Generalsekretariat des Völkerbundes in Genf hinterlegt.

Der Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich wird verlautbart werden.

Präambel/Promulgationsklausel

Nachdem der von der I. Internationalen Arbeitskonferenz in Washington im Jahre 1919 angenommene Entwurf eines Übereinkommens über die Festsetzung der Arbeitszeit in gewerblichen Betrieben auf 8 Stunden täglich und 48 Stunden wöchentlich, welcher also lautet: ...

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates unter dem Vorbehalt erhalten hat, daß dieses Übereinkommen für Österreich erst dann wirksam werden soll, bis es von den europäischen Mitgliedstaaten der Internationalen Arbeitsorganisation, denen die größte industrielle Bedeutung zukommt (Belgien, Deutschland, Frankreich, Großbritannien und Italien) und von sämtlichen mit Österreich im Wirtschaftsverkehr stehenden Nachbarstaaten (Königreich der Serben, Kroaten und Slowenen, Polen, Schweiz, Tschecho-slowakische Republik und Ungarn) ratifiziert sein wird, erklärt der Bundespräsident der Republik Österreich dieses Übereinkommen mit dem vom Nationalrat gemachten Vorbehalt für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich für den nach dem erwähnten Vorbehalt eintretenden Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Übereinkommens in Österreich seine gewissenhafte Erfüllung.

Die Allgemeine Konferenz der InternationalenArbeitsorganisation des Völkerbundes,

einberufen von der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika auf den 29. Oktober 1919 nach Washington,

gestützt auf ihren Beschluß über die Annahme verschiedener Anträge, betreffend „die Anwendung des Grundsatzes des Achtstundentages oder der Achtundvierzigstundenwoche“, eine Frage, die den ersten Verhandlungsgegenstand der Konferenz von Washington bildete

gestützt ferner auf ihren Beschluß, diese Anträge in die Form eines Entwurfes zu einem internationalen Übereinkommen zu fassen,

nimmt den nachstehenden Entwurf eines Übereinkommens an, das den Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation gemäß den Bestimmungen über die Arbeit im Vertrag von Versailles vom 28. Juni 1919 und im Vertrag von Saint-Germain vom 10. September 1919 zur Ratifizierung vorzulegen ist:

Schlagworte

e-rk3

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008084

Dokumentnummer

NOR40268991

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