Artikel 4
Artikel 4. Die Bestimmungen der Artikel 2 und 3 finden keine Anwendung auf die Nachtarbeit Jugendlicher von sechzehn bis achtzehn Jahren im Falle einer nicht vorherzusehenden oder zu verhindernden, sich nicht periodisch wiederholenden Betriebsstörung, die auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008080
Dokumentnummer
NOR40082576
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