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Artikel 13 Übereinkommen (Nr. 6) betreffend die gewerbliche Nachtarbeit der Jugendlichen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 13

Artikel 13. Jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert hat, kann es nach Ablauf von zehn Jahren, gerechnet von dem Tage, an dem es zum erstenmal in Kraft tritt, durch eine an den Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes zu richtende und von ihm einzutragende Anzeige kündigen. Die Wirkung der Kündigung tritt erst ein Jahr nach ihrer Eintragung beim Internationalen Arbeitsamt ein.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008080

Dokumentnummer

NOR40082585

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