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§ 37 GutangG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 11.7.1937

§ 37.

(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)

(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092541

alte Dokumentnummer

N6192321295L

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