§ 37.
(Anm.: Abs. 1 aufgehoben durch BGBl. Nr. 229/1937)
(2) Eine Kaution, die für die sachgemäße Ausführung einer bestimmten Arbeit bestellt wurde, kann mangels anderer Vereinbarung erst nach Vollendung und Genehmigung der Arbeit zurückgefordert werden; die Genehmigung oder Bemängelung hat ohne unnötigen Aufschub zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
06.10.2023
Gesetzesnummer
10008073
Dokumentnummer
NOR12092541
alte Dokumentnummer
N6192321295L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)