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§ 18 GutangG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1923

§ 18.

Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2023

Gesetzesnummer

10008073

Dokumentnummer

NOR12092521

alte Dokumentnummer

N6192321275L

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