Ablaufhemmung von Verjährungs- und Verfallsfristen bei Dienstverhinderung
§ 9a.
Der Ablauf von laufenden gesetzlichen, kollektivvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen betreffend Ansprüche aus dem Dienstverhältnis, die der Angestellte zu Beginn einer Dienstverhinderung nach § 8 Abs. 3 wegen Krankheit oder Unfall eines nahen Angehörigen bereits erworben hat, bleibt bis zum Ablauf von zwei Wochen nach Ende dieser Dienstverhinderung gehemmt.
Zuletzt aktualisiert am
16.10.2023
Gesetzesnummer
10008069
Dokumentnummer
NOR40255839